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I h r   S p e z i a l i s t   f ü r   K u g e l n  &  P l a n k o n v e x l i n s e n

AGB..................................................................................................PDF
Allgemeine Verkaufsbedingungen der FEINOPTIK DRAMMETAL GmbH

(Stand : 20.08.2009)

§ 1 Geltung

(1)
Die Verkaufsbedingungen der Feinoptik Drammetal GmbH - im Folgenden Lieferantin genannt - gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

(2) Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an unsere Kunden vorbehaltlos ausliefern.

(3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i.S. des § 310 Abs.1 BGB.

(4) Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.


§ 2 Angebote, Angebotsunterlagen

(1)  Angebote auf diesen Webseiten sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich eine    verbindliche Zusicherung erfolgt. Der Vertrag kommt zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden, der eine Woche daran gebunden ist, innerhalb dieser Frist ausdrücklich bestätigen oder die Ware innerhalb dieser Frist zum Kunden absenden.

(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für sonstige schriftliche Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.


§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen


(1) Maßgebend sind ausschließlich die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise.

(2) Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe.

(3) Soweit nicht etwas anderes vereinbart, gelten unsere Preise ab Werk. Der Kunde hat zusätzliche Frachtkosten, über die handelsübliche Verpackung hinausgehende Verpackungskosten, öffentliche Abgaben und Zölle zu tragen.

(4) Der Kaufpreis ist bei Übergabe innerhalb von dreißig Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug von Skonto fällig, soweit nicht für den einzelnen Auftrag etwas Besonderes vereinbart wurde.  Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Geldes an. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Es gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges.

(5) Der Kunde verpflichtet sich im Falle des Zahlungsverzuges entsprechende Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu zahlen, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schaden geltend zu machen.

(6) Sofern zeitlich gestaffelte Lieferungen Vertragsinhalt sind, ist der Kaufpreis mit jeder Teillieferung fällig.

(7) Die Lieferantin ist berechtigt, ein ihr zustehendes Zurückbehaltungsrecht auch bei Zahlungsverzug des Kunden hinsichtlich vorangegangener Lieferungen auszuüben.

(8) Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Anspruch der Lieferantin auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, kann die Lieferantin generell nach einer angemessenen Frist nach ihrer Wahl Sicherheitsleistung unter Zahlung Zug um Zug gegen die Leistung verlangen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann die Lieferantin vom Vertrag zurücktreten.

(9) Aufrechnungsrecht steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist er nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§4 Gefahrübergang - Verpackungskosten

(1) Sofern  sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ ab Werk“ vereinbart.

(2) Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken, die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.

(4) Der Versand erfolgt in der für die Lieferung erforderlichen preisgünstigsten Verpackung.

(5) Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.

§ 5 Lieferung

(1)
Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart, liefern wir ab Werk der Lieferantin.

(2) Der Beginn unserer Lieferverpflichtung setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

(3) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(4) Die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Die Lieferverpflichtung von der Lieferantin entfällt entschädigungslos, sofern sie durch staatliche Maßnahmen des Waren-Herkunftslandes oder supranationale Organisationen, Kriegsereignisse oder Naturkatastrophen an der Erfüllung ihrer Verpflichtung dauernd gehindert ist.

(5) Eine Lieferfrist verlängert sich bei rechtmäßigem Streik und Aussperrung, sofern ein unabhängiger Zulieferer betroffen ist, auch im Falle derartiger rechtswidriger Arbeitskämpfe, um die Dauer der jeweils darauf beruhenden Betriebsunterbrechung.

(6) Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferfrist beeinflussen können, verlängert sich die Lieferfrist angemessen, sofern nicht besondere Vereinbarungen hierüber getroffen werden.

(7) Kommt der Kunde seiner vertraglichen Mitwirkungspflicht nicht rechtzeitig nach, verlängert sich die Lieferfrist ebenfalls entsprechend angemessen.

(8) Die Lieferantin ist berechtigt, Teillieferungen auszuführen.

§ 6 Gewährleistung

(1) Die Güte und Beschaffenheit der gelieferten Ware richtet sich nach der bei der Angebotserstellung oder der Auftragsbestätigung durch die Lieferantin übergebenen Spezifikation und Beschreibung des Vertragsgegenstandes. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Ware mangelfrei ist, sofern sie der in der Spezifikation angegebenen Beschaffenheit entspricht. Die Lieferung von Mindermengen bis zu 10% der vertraglich vereinbarten Menge stellt keinen Mangel dar.

(2) Bei Mängeln der gelieferten Ware kann der Kunde zunächst allein als Nacherfüllung die Nachbesserung oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache verlangen. Die Nacherfüllung kann nach den gesetzlichen Vorschriften verweigert werden. Die Nacherfüllung kann auch verweigert werden, wenn uns der Kunde auf unsere Aufforderung hin die beanstandete Ware nicht zugesendet hat. Alle anderen Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen. Bei fehlgeschlagener Nacherfüllung kann der Kunde nach seiner Wahl von dem Vertrag zurücktreten, Herabsetzung der Vergütung oder Schadensersatz unter den Voraussetzungen der gesetzlichen Regelungen verlangen.

(3) Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(4) Mängelrügen sind schriftlich oder per Fax zu erheben.

(5) Die beanstandete Ware ist uns in der Original- oder einer gleichwertigen Verpackung zur Überprüfung zurückzusenden.

(6) Die Abtretung oder Verpfändung von Gewährleistungsansprüchen darf nur mit unserer vorherigen  Zustimmung oder einer Abtretungsanzeige erfolgen.

§ 7 Haftung

(1) Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie auf Ersatz des typischerweise entstehenden Schadens beschränkt. Dies gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten und Ersatz von Verzugsschäden (§286 BGB). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens.

(2) Die Ersatzpflicht ist auf den vorhersehbaren Schaden, jedenfalls auf die Deckungssumme der Produkthaftpflichtversicherung der Lieferantin beschränkt, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Wir sind bereit, dem Kunden Einblick in unsere Versicherungspolice zu gewähren.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1)
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden Eigentum der Lieferantin. Bei vertragswidrigen Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Rücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Nach Rücknahme der Kaufsache sind wir zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist  auf die Verbindlichkeiten des Kunden- abzüglich angemessener Verwertungskosten- anzurechnen.

(2) Der Kunde ist zur Veräußerung,  Verbindung  oder Verarbeitung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und solange er sich nicht im Verzug befindet  berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist nicht gestattet. Diese Ermächtigung gilt nicht, sofern die Weiterveräußerung an Kunden erfolgt, die die Abtretung der gegen sie gerichteten Entgeltforderung ausgeschlossen oder jedenfalls im Hinblick auf den enthaltenen Anteil der Leistung der Lieferantin beschränkt haben.

(3) Die Forderung des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder einem sonstigen Rechtsgrunde entstehende Forderung (z. B. § 950 BGB) tritt der Kunde schon jetzt an die Lieferantin ab. Die Lieferantin nimmt diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und des Einziehungsrechts der Lieferantin ist der Abnehmer zur Einziehung der Forderung solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber der Lieferantin nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät, Insolvenzantrag gestellt wird, zahlungsunfähig wird oder nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass der Anspruch der Lieferantin auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird. Der Kunde hat der Lieferantin die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen auf Verlangen mitzuteilen und seinen Kunden die Abtretung anzuzeigen. Die Abtretung der Kaufpreisforderung des Abnehmers gegenüber seinen Kunden an Dritte ist bis zur Höhe der Forderung der Lieferantin ausgeschlossen. Die Lieferantin ist berechtigt, nach Eintritt des Zahlungsverzugs die Herausgabe der unbezahlten Ware sofort zu verlangen.

(4) Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Kunden wird stets für die Lieferantin als Hersteller vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen der Lieferantin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die Lieferantin das Miteigentum an der neuen Sache, welches dem Verhältnis ihres Warenwerts zum Verhältnis des Warenwerts anderer Lieferanten entspricht. Sofern eine Vermischung oder Verarbeitung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Abnehmers und die des Kunden des Abnehmers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Abnehmer der Lieferantin anteilsmäßig Miteigentum an der neuen Sache überträgt. Der Abnehmer oder der Kunde des Abnehmers verwahrt das Eigentum für die Lieferantin.

(5) Für die durch Verarbeitung, Vermischung oder Umbildung neu hergestellten Sachen gelten die Ziff. 1.) bis 3.) entsprechend.

(6) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage nach § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die Kosten einer Klage nach § 771 ZPO  zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstehenden Ausfall.

(7) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderung um mehr als 10 % übersteigt, die Auswahl der freizugebenden Sicherheit obliegt uns.


§ 9 Garantie – Schutzrechte

Der Kunde steht im Wege der selbständigen Garantie dafür ein, dass für den Fall, dass die Lieferantin aufgrund von Entwürfen und Spezifikationen des Kunden produziert, er uneingeschränkter Rechtsinhaber ist. Werden Patent-, Urheber- oder Markenschutzrechte gegen die Lieferantin von dritter Seite diesbezüglich dennoch erhoben, hat der Kunde die Lieferantin von allen diesbezüglichen Kosten und Forderungen freizustellen.


§ 10 Gerichtsstand, Erfüllungsort

(1)
Gerichtsstand ist, sofern der Kunde Kaufmann ist, unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitz in Anspruch zu nehmen.

(2) Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

(4) Sollten einzelne Klauseln dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. übrigen Teile solcher Klauseln nicht.

(5) Sämtliche Vereinbarungen der Parteien über das Vertragsverhältnis einschließlich der Abänderung dieser Klausel unterliegen der Schriftform.

FEINOPTIK DRAMMETAL GmbH
Dramfelder Strasse 10
37124 Rosdorf-Obernjesa
Tel. +49 (0) 5509 92 44 90
Fax +49 (0) 5509 92 44 91

 

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